ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ÜBERLASSUNG (AGB)

 

1. Geltungsbereich

1a. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen der Regelung sämtlicher Rechtsbeziehungen zwischen der Studirach Personal Service GmbH (im Folgenden Studirach GmbH oder Überlasser genannt) und dem Kunden (im Folgenden Beschäftiger genannt).

1b. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Studirach GmbH und dem Beschäftiger. Dies betrifft auch alle künftigen Überlassungen, Zusatz- und Folgebeauftragungen, selbst wenn in der jeweils aktuellen Fassung der bestehenden AGB keine ausdrückliche Vereinbarung besteht. Sie gelten ebenfalls bei der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Dauer oder bei einer mündlichen Bestellung von Arbeitskräften.

1c. Die Studirach GmbH schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage der aktuellen Fassung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird dezidiert widersprochen. Abweichende Bedingungen werden ausnahmslos nur dann wirksam, wenn sie zwischen der Studirach GmbH und dem Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Etwaige mündliche oder stillschweigende Änderung nachstehender Bedingungen wird ausgeschlossen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1d. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.

1e. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

 

2. Leistungsumfang

2a. Der Überlasser erklärt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen. Der Leistungsumfang der Studirach GmbH basiert unter anderem auf den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

2b. Leistungsgegenstand ist die Zurverfügungstellung und Vermittlung von Arbeitskräften. Diese weisen die fachliche Eignung der vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppe auf. Die Qualifikation der überlassenen oder vermittelten Arbeitskraft entspricht den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe, sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden. Die Arbeitskräfte, die von der Studirach GmbH dem Beschäftiger überlassen werden, dürfen ohne Ausnahme nur für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführten Tätigkeitsbereich bzw. Lohngruppe herangezogen oder eingesetzt werden. Die Studirach GmbH schuldet keinen Arbeitserfolg, da die überlassenen Arbeitskräfte unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers ihre Arbeiten zu leisten haben.

2c. Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen. Bei Rückstellung der Arbeitskraft seitens des Beschäftigers im Probemonat ist die Studirach GmbH berechtigt innerhalb von drei Werktagen einen Ersatz zu stellen.

 

3. Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

3a. Die Höhe der Preise ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen, dem Angebot des Überlassers oder aus dessen Auftragsbestätigung. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot des Überlassers angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern. Die Angebote sind immer unverbindlich, wenn sie nicht dezidiert durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind.

3b. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.

3c. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist der Überlasser berechtigt, die vereinbarten Preise im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können vom Überlasser gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene entgeltliche Vereinbarung auch darüber hinaus.

3d. Das Überlassungsentgelt richtet sich nach dem jeweiligen gültigen Kollektivvertrag des Beschäftigungsbetriebes. Der Beschäftiger hat der Studirach GmbH über den anzuwendenden Kollektivvertrag gemäß Informationspflicht laut § 12a des AÜG zu avisieren. Bei Verletzung dieser Pflicht wird die Studirach GmbH sämtlich dafür entstandenen Mehrkosten dem Beschäftiger ausnahmslos nachverrechnen.

3e. Falls Lohnerhöhungen oder sonstige Kostensteigerung aufgrund kollektivvertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger verbindlicher Bestimmungen allgemeiner Art (insbesondere auch Betriebsvereinbarungen, sonstige schriftliche Vereinbarungen) anfallen, ist die Studirach GmbH berechtigt, die Preise im selben prozentuellen Ausmaß anzuheben und dies auch während eines laufenden Beschäftigungszeitraumes.

3f. Die Studirach GmbH behält sich das Recht vor bei jeglicher Geschäftsbeziehung den Vertragspartner durch die
Kreditschutzversicherung und/oder das Ausfallsversicherungsinstitut auf Zahlungsfähigkeit und -moral zu prüfen und bei keinem Versicherungsschutz das angebotene Personal nicht beizustellen oder gegebenenfalls vom Vertag zurück zu treten ohne allfälligen Schaden ersetzen zu müssen. Bei schlechtem Ranking oder geringerem Versicherungsschutz können Akontozahlungen verlangt werden und zusätzlich ist der Überlasser zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Weiters ist die Rechnung bei Erhalt prompt fällig, auch wenn andere Zahlungsmodalitäten vor jener Prüfung angeboten oder vereinbart wurde.

3g. Wird die Rechnung nicht binnen sieben Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Preises als genehmigt und anerkannt. Rechtzeitige Beanstandungen verlängern nicht das Zahlungsziel!

3h. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. ab Fälligkeit verrechnet. Falls keine Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungen bei Erhalt prompt fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist besteht der Ablauf der Studirach GmbH im Normalfall aus 3 Mahnungen zur Zahlung. Jedoch behält sich die Studirach GmbH das Recht vor, ausstehende Beträge ohne weitere Informationen an den Beschäftiger einem Inkassobüro oder Rechtsanwalt/-anwältin zur weiteren Forderungsbetreibung zu übergeben. Der Beschäftiger hat keinen zwingenden Anspruch auf die Vereinbarung neuer Zahlungsmodalitäten, falls es zu Zahlungsschwierigkeiten kommen sollte. Dies bedarf ausschließlich einer schriftlichen Vereinbarung und Gewährung seitens des Überlassers.

 3i. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt Abzüge, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Überlassungsentgelt aufzurechnen oder einzubehalten, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden. Auch werden Wechselzahlungen von der Studirach GmbH nicht akzeptiert.

3j. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal monatlich, bei Verlangen jedoch einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen der überlassenen Arbeitskraft oder des Überlassers selbst Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

3k. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.

 

4. Vertragsabschluss und Beendigung bzw. vorzeitige Beendigung des Vertrages

4a. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes des Überlassers oder dessen Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Freibleibende Angebote des Überlassers oder Bestellungen seitens des Beschäftigers kommen erst durch eine dieser entsprechenden Annahmeerklärung des Überlassers zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag auf Basis des Angebotes des Überlassers dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

4b. Der Beschäftiger ist zwar berechtigt eine von der der Studirach GmbH zuvor (max. jedoch 1 Jahr zuvor) angebotene Arbeitskraft direkt bei sich anzustellen, sei es in einem fixen Dienstverhältnis befristet oder unbefristet, sei es als Leiharbeitskraft über einen anderen Überlassungsbetrieb, oder in einem sonstigen Arbeitsverhältnis, dennoch kommt es gleichzeitig zu einem Vertragsabschluss, sodass es für diese Vermittlungsaktivitäten, also Auswahl, Rekrutierung oder Akquise jenes Bewerbers ein Vermittlungshonorar in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern anfallen.

4c. Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten, bei einer Überlassung von Arbeitern unter Einhaltung folgender Rückstellfristen schriftlich gekündigt werden:

Einsätze bis 12 Monate – 3 Wochen
Einsätze von mehr als 12 Monaten bis 18 Monaten – 4 Wochen
Einsätze von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre – 6 Wochen
Einsätze von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre – 2 Monate
Einsätze von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre – 3 Monate
Einsätze von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre – 4 Monate
Einsätze danach – 5 Monate

Die Tage der Rückstellfristen sind jeweils der Freitag einer betrieblichen Arbeitswoche, nach 18 Monaten jeweils der Fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats.

Hingegen bedarf es unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist, bei der Überlassung von Angestellten nach Ablauf des Probemonats die schriftliche Form der Vertragsbeendigung ausschließlich zum 15. bzw. zum Ende des jeweiligen Kalendermonats. Bei Nichteinhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist, werden die zuvor vereinbarten Überlassungsentgelte bis zur Beendigung der jeweiligen Frist weiterverrechnet.  

4d. Falls der Beschäftiger seinen offenen Forderungen gegenüber der Studirach GmbH verspätet oder gar nicht nach kommt, behält sich die Studirach GmbH das Recht vor, den Überlassungsvertrag unter Setzung einer dreitägigen Nachfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne weitere Leistungen erbringen oder etwaigen Schadenersatz leisten zu müssen.

4e. Die vorzeitige Beendigung des Vertrages ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen ist ausschließlich bei Vorliegen folgender Gründe möglich:

a) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;

b) der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; oder

c) der Überlasser wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

 4f. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 4d. vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen den Überlasser geltend machen.

 

5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

5a. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten. Werden vom Beschäftiger die gesetzlichen Bestimmungen verletzt, so ist die Studirach GmbH für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos zu halten.

5b. Der Beschäftiger hat die Studirach GmbH über Streik und Aussperrung unverzüglich zu informieren.

5c. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies dem Überlasser vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.

5d. Der Beschäftiger hat den Überlasser vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinnes des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinnes der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.

5e. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.

5f. Dieser wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem Überlasser auf Verlangen vorzulegen. Insbesondere ist die Durchführung der betrieblichen Sicherheitsunterweisung dem Überlasser auf der Auftragsbestätigung zu unterzeichnen. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger.

5g. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.

5h. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, setzen oder sich Umstände, die der Beschäftiger dem Überlasser mitgeteilt hat, ändern, wird der Beschäftiger den Überlasser darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat er dem Überlasser alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers, ist der Überlasser berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß, in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation anzuheben.

5i. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.

5j. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.

5k. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er dem Überlasser allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.

5l. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.

 

6.   Rechte und Pflichten des Überlassers

6a. Der Überlasser ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.

6b. Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger den Überlasser hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Überlasser wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.

6c. Der Überlasser ist verpflichtet bei Endigung der Gewerbeberechtigung den Beschäftiger schriftlich zu informieren

 

7. Datenschutz und Geheimhaltung

7a. Vom Überlasser zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung für die Arbeitskräfteüberlassung und sonstiger erbrachter Dienstleistungen verarbeitet und genutzt werden. Beide Vertragsparteien unterliegen diesbezüglich den nationalen und europäischen Bestimmungen des Datenschutzes. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Daten, zur Nutzung der Daten im Rahmen der Zweckbestimmung sowie zur Löschung der Daten nach Wegfall der Speicherpflicht. Vom Überlasser werden nur solche Informationen an den Beschäftiger übermittelt, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendig sind. Weitere personenbezogene Informationen oder Unterlagen dürfen nur mit Zustimmung des überlassenen Mitarbeiters übermittelt werden. Der Beschäftiger ist verpflichtet, personenbezogene Daten sicher zu speichern und diese zu löschen, wenn die Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

7b. Der Überlasser verpflichtet sich zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen und internen Informationen, die ihm im Zuge der Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus. Ausdrücklich davon ausgenommen sind jene Informationen & Kenntnisse die als allgemein bekannt gelten.

7c. Desgleichen verpflichtet sich Beschäftiger all jene Informationen, die ihm vom Überlasser im Rahmen der Zusammenarbeit weitergeleitet oder zugänglich gemacht wurden, geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus. Ausdrücklich davon ausgenommen sind jene Informationen & Kenntnisse die als allgemein bekannt gelten.

 

8. Haftung

8a. Über den Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser sind folgende Schäden, welche der/die Überlassene verursacht, geregelt:

Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Gegenständen oder Arbeitsmaterialien.

Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen.

Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die aufgrund bei höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung des Überlassers ausgeschlossen.

Eine Haftung des Überlassers ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

8b. Zusätzliche Haftpflichtversicherung für grobe Schäden

Im Falle eines groben Schadens, welchen der/die Überlasser/In verursacht, ist eine zusätzliche Haftpflichtversicherung seitens Studirach GmbH aktiv.

Der Beschäftiger ist im Falle eines groben Schadens verpflichtet, unverzüglich eine Schadensmeldung bei der Firma Studirach abzugeben und einen Sachverwalter für die Schadensüberprüfung zu bestellen. Ein Selbstbehalt in Höhe von € 1.000, -- ist bei Schadensfällen vom Beschäftiger zu tragen.

 

9.   Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9a. Erfüllungsort für die Überlassung und Zahlung ist der Unternehmenssitz der Studirach GmbH. Dies ist ebenso dann der Fall, wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

9b. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Studirach GmbH und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt das für den Sitz der Studirach GmbH sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Der Überlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.

9c. Der Vertrag zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser unterliegt österreichischem materiellem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

9d. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

9e. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben.

9f. Die Studirach GmbH behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung werden wir den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schrift oder Textform widerspricht

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